(1) Die Betreiber von öffentlichen übergemeindlichen Abfallbeseitigungs- und Abfallverwertungsanlagen müssen den Gemeinden, die Standort dieser Anlagen sind, und jenen Gemeinden, denen durch diese Anlagen Benachteiligungen entstehen, einen Umweltbeitrag entrichten. Der Umweltbeitrag muss von den Gemeinden, die ihn erhalten, für Umweltzwecke verwendet werden. Die Art der Anlagen, für deren Führung der Umweltbeitrag zu entrichten ist, und das Ausmaß desselben werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.