(1) Die Kosten für den Dienst der Bewirtschaftung der Hausabfälle werden von den Gemeinden mittels Einführung einer Gebühr abgedeckt. Die getrennte Sammlung der Verpackungsabfälle bleibt zu Lasten der Erzeuger und Verwender.
(2) Die Gebühr ist gegenüber allen anzuwenden, die auf dem Gemeindegebiet liegende Lokale oder nicht überdachte Flächen, die nicht Nebensache oder Zubehör der Lokale bilden, für irgendeinen Gebrauch führen beziehungsweise besetzen.
(3) Die Gebühr ist aus einer Quote zusammengesetzt, die in Bezug auf die wesentlichen Teile der Kosten des Dienstes festgelegt wird und besonders auf die Investitionen für die Bauten und auf die entsprechenden Amortisierungen bezogen wird, sowie aus einer Quote, die sich auf die Menge der angelieferten Abfälle, den geleisteten Dienst und die Führungskosten bezieht, so dass damit mindestens 90 Prozent der Amortisierungs- und Betriebskosten abgedeckt sind. Die Gebühr ist nach Kategorien gegliedert, wobei für die Kategorie Wohnungen jedenfalls eine bestimmte Mindestgebühr im Zusammenhang mit der zu erwartenden Müllmenge in Rechnung gestellt wird.
(4) Die Gebühr wird von den Gemeinden, auch unter Berücksichtigung des Finanzierungsplanes für Eingriffe zugunsten des Dienstes festgelegt und eingehoben.