(1) Seilbahnen sind Anlagen, die mit Trag- oder Förderseilen versehen und zur Beförderung von Personen oder Gütern oder beidem bestimmt sind. Dabei handelt es sich um:
(2/bis) Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst sind die Anlagen, die für den öffentlichen Betrieb bestimmt sind. 3)
(2/ter) Seilbahnanlagen im privaten Dienst sind die Anlagen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht unter jene im öffentlichen Dienst fallen. 4)
(2/quater) Seilbahnlinien sind die Seilbahnanlagen, die von diesem Gesetz geregelt werden. 5)
(2) Die Seilschwebebahnen laut Absatz 1 Buchstabe b) werden unterteilt in: