(1) Für die Maßnahmen laut Artikel 11 Absatz 1 kann die Autonome Provinz Bozen auch Vereinigungen, Organisationen oder Konsortien der Erzeugniskategorie sowie Berufsverbänden oder deren Untergruppierungen Beihilfen innerhalb der Grenzen laut geltenden EU-Vorschriften zur Qualitätsregelung für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gewähren. Das Ausmaß der Beihilfen für die einzelnen Maßnahmen laut Artikel 11 wird von der Landesregierung bestimmt.
(2) Wird mit der Durchführung der Maßnahmen eine dritte Körperschaft betraut, so wird die Beihilfe direkt dieser Körperschaft ausgezahlt.
(3) Auf die zugewiesenen Beihilfen können Vorschüsse bis zu 70 Prozent gewährt werden. Der Restbetrag wird nach Vorlage der Abschlussrechnung über die für die Maßnahmen effektiv bestrittenen Ausgaben ausgezahlt. 16)
(4) Die Landesregierung kann die Gewährung der Beihilfen laut Absatz 1 abhängigen Gesellschaften, Sonderbetrieben, Hilfskörperschaften des Landes oder vom Land abhängigen Körperschaften übertragen. In diesem Fall weist die Landesregierung der beauftragten Rechtsperson eine Finanzierung aufgrund eines Jahresprogramms zu. 17)