(1) Das Recht zur Nutzung des Qualitätszeichens kann Landwirtschafts- und Lebensmittelunternehmen, Lebensmittelerzeugern/Lebensmittelerzeugerinnen und Handelsbetrieben erteilt werden.
(2) Die Ermächtigung zur Nutzung des Zeichens wird von dem/der für Handel zuständigen Landesrat/Landesrätin nach Einholen des Gutachtens der Kontrollstelle und nach Unterzeichnung des Zeichennutzungsvertrages erteilt.
(3) Die Ermächtigung zur Nutzung des Qualitätszeichens für ein neues Erzeugnis oder eine neue Erzeugniskategorie wird von der Landesregierung, nach Einholen des Gutachtens des Qualitätskomitees, erteilt.