(1) Kommt die leistungsempfangende Person im Rahmen einer Überprüfung der Aufforderung innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt derselben nicht nach, so verfügt die Bezirksgemeinschaft vorbeugend die Einstellung der Vorschussleistung.
(2) Die Bezirksgemeinschaft verfügt den Anspruchsverlust, wenn die leistungsempfangende Person