(1) Voraussetzung für die Auszahlung des Unterhaltsvorschusses ist, dass die antragstellende Person das Land Südtirol in die eigenen Rechte gegenüber der Schuldnerin/dem Schuldner gemäß Artikel 1201 des Zivilgesetzbuches einsetzt und dies der Schuldnerin/dem Schuldner mit eingeschriebenem Schreiben mit Rückantwort mitteilt.
(2) Das Land Südtirol treibt die ausgezahlten Vorschüsse und die angereiften Zinsen bei der unterhaltspflichtigen Person ein. Die Zinsen fallen ab dem ersten Kalendertag eines jeden Auszahlungsmonats an. 5) 6)
(3) Die ausgezahlten Vorschüsse werden in folgenden Fällen nicht eingetrieben: