(1) Die mit der Hilfeleistung laut diesem Gesetz verbundenen Verwaltungsaufgaben werden an die Gemeinden laut Artikel 10 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, delegiert, mit Ausnahme jener, die mit der Rückgabe des gewährten Vorschusses verbunden sind. 4)