(1) Das Land kann Einrichtungen und Organisationen ohne Gewinnabsicht, die in Südtirol im Bereich der gesundheitlichen und sozialmedizinischen Betreuung tätig sind, Mittel gewähren, die bis zu 100 Prozent der Ausgaben ausmachen, die für den Bau, den Umbau und die Anpassung von Einrichtungen für Palliativmedizin und Hospizarbeit vor allem von Patienten mit terminalen Neoplasien als zulässig anerkannt wurden; diese Finanzierung ist unter Beachtung des Dekretes des Gesundheitsministers vom 28. September 1999, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger Nr. 55 vom 7. März 2000, und des Dekretes des Ministerpräsidenten vom 20. Jänner 2000, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger Nr. 67 vom 21. März 2000, vorzunehmen.
(2) Die mit Landesmitteln realisierten Einrichtungen müssen den in Absatz 1 angeführten Zweck für die Dauer von 30 Jahren erfüllen. Die entsprechende Zweckbindung wird im Grundbuch angemerkt. Im Falle einer Zweckentfremdung müssen die Mittel rückerstattet werden, und zwar im Verhältnis zur Restdauer der Zweckbindung zuzüglich der gesetzlichen Zinsen.
(3) Die Einrichtungen und Organisationen laut Absatz 1 müssen sich verpflichten, mit den gebietsmäßig zuständigen Sanitätsbetrieben Vereinbarungen abzuschließen.
(4) Die Landesregierung legt mit einem entsprechenden Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Grundsätze und Modalitäten für die Einbringung der Ansuchen und für die Flüssigmachung der Mittel fest und bestimmt, welche Ausgabenbelege vorzulegen sind.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels wird die Ausgabe zu Lasten des Haushaltsjahres 2001 (Kapitel 52430) in Höhe von 2.000.000.000 Lire genehmigt. Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz genehmigt.104)