(1) Die Landesverwaltung kann Sanitätspersonal mit der Beratung, der Forschung, der Durchführung von Projekten und der Planung im Zusammenhang mit den Funktionen, die das Land im Bereich Hygiene und Gesundheit wahrnimmt, beauftragen.
(2) Um die Ziele laut Absatz 1 zu erreichen, wird der Landesverwaltung folgendes Personal bereitgestellt:
- Krankenpflege- und Rehabilitationspersonal im Sanitätsstellenplan des Landes und Personal der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen,
- ärztliches Personal im Sanitätsstellenplan des Landes,
- Fachpersonal für die Vorbeugung in der Umwelt und am Arbeitsplatz, das im Sanitätsstellenplan des Landes eingestuft und dem Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit zugeteilt ist. 4)
(3)Für die Tätigkeiten laut Absatz 1 kann die Landesverwaltung Fachleute auf dem Gebiet der Planung in den Bereichen Gesundheit, Statistik, Informatik und in anderen Fachbereichen, die eventuell für die Durchführung besonderer Aufgaben im Gesundheitsbereich notwendig sind, beiziehen. Diese Fachleute können unter den Bediensteten anderer öffentlicher Körperschaften ausgewählt und von diesen zur Verfügung gestellt werden oder im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften beauftragt werden, für die Landesabteilung Gesundheit tätig zu sein. 5)
(4) Falls die Abwesenheit mehr als drei Monate dauert, kann das Personal, welches zur Verfügung gestellt wurde, durch Ersatz vertreten werden.
(5) Die Modalitäten für die Zurverfügungstellung des Personals laut Absatz 2 und das entsprechende Kontingent werden von der Landesregierung festgelegt. Das Personal behält seine dienst-, besoldungs- und sozialversicherungsrechtliche Stellung bei.
(6) Die Auslagen für das Personal, welches für mehr als zwei Wochen zur Verfügung gestellt wurde, gehen zu Lasten des Landeshaushaltes und umfassen außer dem Gehalt die Zulagen und Prämien, die dem Betroffenen zustehen würden, wenn er weiterhin in der Einrichtung, der er angehört, Dienst leisten würde, sowie die gesetzlichen Beiträge und Abzüge, die auf der Besoldung lasten.
(7) Für die Durchführung ihrer institutionellen Aufgaben ist die Landesabteilung Gesundheit ermächtigt, Vereinbarungen mit Fachleuten, die nicht der Verwaltung angehören, sowie mit Universitäten und spezialisierten Einrichtungen abzuschließen. 6)