(1) Die Landesregierung legt mittels eines eigenen Ausrichtungsaktes im Bereich des informatisierten Gesundheitswesens Maßnahmen für die digitale und informatische Erneuerung des Landesgesundheitsdienstes fest. Unbeschadet davon sind die Ärzte verpflichtet, die Bestimmungen laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe m/ter) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, in geltender Fassung, einzuhalten.
(2) Unter Beachtung der von den einschlägigen staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Pflichten hinsichtlich der Lieferung von Daten und der Überwachung der öffentlichen Ausgaben im Gesundheitsbereich bzw. der Kontrolle der Korrektheit der zu Lasten des Gesundheitsdienstes anfallenden Ausgaben übermitteln die Bediensteten und vertragsgebundenen Ärzte telematisch die Daten der in Südtirol zu Lasten des öffentlichen Gesundheitsdienstes vorgenommenen ärztlichen Verschreibungen, und zwar mittels der informatischen Systeme, welche ihnen von der Landesverwaltung durch den Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Beachtung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vorgaben seitens der Ärzte für Allgemeinmedizin und der Kinderärzte freier Wahl ist Voraussetzung für eine Vertragsbindung mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst. Die Nichteinhaltung der Absätze 1 und 2 hat die von den Kollektivverträgen vorgesehenen Sanktionen zur Folge. Im Zuge der digitalen und informatischen Erneuerung sind Open-Source-Lösungen zu überprüfen. 13)