(1) Um die Entwicklung der wissenschaftlichen und technologischen Forschung und die ständige Weiterbildung des Personals des Landesgesundheitsdienstes zu fördern, kann sich der Südtiroler Sanitätsbetrieb – mittels Konventionen und nach Einvernehmen mit der Autonomen Provinz Bozen – an wissenschaftlichen Projekten und Studien beteiligen, die die vorhandenen wissenschaftlichen, technischen und professionellen Kompetenzen des Sanitätsbetriebes erhöhen. 53)