(1)Zur Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen von besonderer Bedeutung und strategischem Interesse kann der Generaldirektor des Sanitätsbetriebes durch den Abschluss von befristeten Verträgen mit ausschließlichem Arbeitsverhältnis Aufträge an Akademiker mit nachgewiesener beruflicher Qualifikation erteilen, die in öffentlichen oder privaten Einrichtungen und Körperschaften oder Betrieben gearbeitet haben mit einer mindestens fünfjährigen Erfahrung in höheren Führungspositionen oder die eine besondere berufliche, kulturelle und wissenschaftliche Ausbildung erhalten haben, welche aufgrund der universitären und post-universitären Ausbildung, von wissenschaftlichen Veröffentlichungen oder aufgrund der gemachten Arbeitserfahrungen festgestellt werden kann und kein Ruhegehalt beziehen. Die Aufträge dürfen den Rahmen von zwei Prozent der Stellen des leitenden Personals im entsprechenden Stellenplan nicht überschreiten. Die Dauer der Verträge beträgt mindestens zwei und maximal fünf Jahre mit Möglichkeit der Erneuerung. 51)
(2) Die Besoldung wird aufgrund der Kriterien festgelegt, welche in den Kollektivverträgen des leitenden Personals des Landesgesundheitsdienstes bestimmt sind.
(3) Für die Dauer des Vertrages laut Absatz 1 werden die Bediensteten der öffentlichen Verwaltungen in den unbezahlten Wartestand mit Anerkennung des Dienstalters versetzt.
(4) Die Aufträge im Sinne dieses Artikels verpflichten den Sanitätsbetrieb, gleichzeitig mit der Beauftragung im Stellenplan des leitenden Personals Stellen im Ausmaß der durch die Beauftragung entstandenen finanziellen Belastung unverfügbar zu machen.