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a) Landesgesetz vom 15. Mai 2000, Nr. 91)
Massnahmen zum Schutz der Tierwelt und zur Unterbindung des Streunens von Tieren

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 30. Mai 2000, Nr. 23.

Art. 11 (Obhut von Tieren)

(1) Mit Durchführungsverordnung werden die Kriterien festgelegt, an die man sich bei der Obhut von Tieren halten muss. Die vor dem Inkraftreten dieser Bestimmung geltende Anlage bleibt bis zum Erlass der Durchführungsverordnung in Kraft. 14)

(2) Werden Tiere unter Bedingungen gehalten, bei denen die öffentliche Sicherheit und Gesundheit nicht mehr gewährleistet sind, ist der sanitäre Status der Tiere unbekannt oder liegt ein Fall von Tierquälerei oder Aussetzen vor, so verfügt der Bürgermeister auf Vorschlag des zuständigen Amtstierarztes die Konfiszierung dieser Tiere und ihre Verlegung in geeignete Einrichtungen. Nach Abwicklung aller gesetzlich vorgesehenen Handlungen zur Feststellung oder Sicherstellung des Gesundheitsstatus der konfiszierten Tiere nimmt der gebietszuständige tierärztliche Dienst des Sanitätsbetriebes unverzüglich die Versteigerung dieser Tiere vor, sofern es sich um Tiere handelt, welche der Schlachtung zuführbaren Gattungen angehören. Der Versteigerungserlös ist vor allem dazu bestimmt, die Auslagen für die Konfiszierung der Tiere und ihre Haltung bis zum Verkauf zu decken. Eventuelle Überschüsse werden demjenigen entrichtet, dem die Tiere konfisziert wurden. Wenn es sich um Tiere handelt, welche nicht der Schlachtung zuführbaren Gattungen angehören, werden diese gemäß Artikel 4 weitergegeben. Den Personen, welchen Tiere konfisziert wurden, ist es ab der Konfiszierung unter Berücksichtigung der Schwere der Übertretung für mindestens ein halbes Jahr bis höchstens zu einem Jahr untersagt, Tiere zu halten. Bei Rückfälligkeit innerhalb von 10 Jahren ab dem Tag der Feststellung der ersten gesetzeskonform vorgehaltenen Übertretung ist ein Haltungsverbot von Tieren unter Berücksichtigung der Schwere der Übertretung von mindestens einem Jahr bis zu höchstens 4 Jahren zu verhängen. Bei neuerlicher Übertretung und jeder darauffolgenden beträgt das Haltungsverbot von Tieren jeweils mindestens 2 Jahre bis zu höchstens 8 Jahre. 15) 16)

(2/bis) Die Tiere, die von Personen gehalten werden, denen die Haltung im Sinne dieses Gesetzes oder anderer einschlägiger Bestimmungen untersagt ist, werden im Sinne von Absatz 2 konfisziert. 17)

(3) Der gebietszuständige Amtstierarzt ist die Behörde, welche die Euthanasie der Tiere aus den in Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 14. August 1991, Nr. 281, angeführten Gründen veranlasst sowie den Zustand des Tieres als "Tier, das so gehalten wird, dass die öffentliche Sicherheit und Gesundheit nicht mehr gewährleistet sind" und als "misshandeltes Tier" festlegt. Bei Notwendigkeit kann der landestierärztliche Dienst dafür Richtlinien erlassen, an die sich der gebietszuständige Amtstierarzt halten muss.

14)
Art. 11 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 4 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
15)
Art. 11 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 22 Absatz 5 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, und später so geändert durch Art. 2 Absatz 1 und 2 des L.G. vom 12. Februar 2016, Nr. 1.
16)
Siehe auch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 12. Februar 2016, Nr. 1.
17)
Art. 11 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 14 Absatz 5 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
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