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a) Landesgesetz vom 15. Mai 2000, Nr. 91)
Massnahmen zum Schutz der Tierwelt und zur Unterbindung des Streunens von Tieren

Durchführungsverordnung:  D.LH. vom 8. Juli 2013, Nr. 19

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 30. Mai 2000, Nr. 23.

Art. 1 (Zweckbestimmung) 

(1) Das Land Südtirol fördert den Schutz sämtlicher Tierarten und verurteilt die Tierquälerei und Misshandlungen sowie das Aussetzen von Tieren, um ein korrektes Verhalten der Menschen gegenüber den Tieren zu fördern sowie die öffentliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen.

(2) Dieses Gesetz betrifft nicht die Wildtiere, deren Schutz vom Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, und vom Landesgesetz vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, geregelt wird.

Art. 2 (Bestimmungen über die Tierhaltung)

(1) Tiere sind so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird. Wer Tiere hält, hat für ihr Wohlbefinden zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigterweise einem Tier Schmerzen oder Schäden zufügen. Jeder, der Tiere hält, ist jedenfalls verpflichtet, für ihre artgerechte Betreuung, Sauberkeit, Versorgung und regelmäßige Ernährung zu sorgen. Bei ihrer Unterbringung ist für einen angemessenen artgerechten Lebens- und Bewegungsraum Sorge zu tragen.

(2) Es ist verboten ein Haustier, Heimtier oder ein gefangengehaltenes Wildtier, das zum artgerechten Leben in Freiheit unfähig ist, auszusetzen.

(3) Unbeschadet der Sonderbestimmungen sowie der geltenden Bestimmungen betreffend den Tierschutz bei der Schlachtung, darf grundsätzlich die Tötung ausschließlich durch Euthanasie von einem Tierarzt vorgenommen werden, der zu diesem Zweck eine entsprechende Bestätigung ausstellt.

Art. 3 (Tierheime für streunende und ausgesetzte Tiere)  delibera sentenza

(1) Tierheime und Hundezwinger sind Einrichtungen, welche streunende, herrenlose oder bereits in Besitz befindliche Tiere ständig oder zeitweilig in Obhut nehmen können. Von Vereinen oder Privaten geführte Tierheime dürfen herrenlose oder streunende Tiere nur aufnehmen, nachdem diese eine Quarantäne in einem sanitären Hundezwinger, welcher von der öffentlichen Verwaltung geführt wird, verbracht haben.

(2) Die in Absatz 1 angeführten Einrichtungen dürfen Tiere nur bis zur Höchstanzahl aufnehmen, die in der Erlaubnis zur Eröffnung des Heimes festgelegt ist.

(3) Die von der Landesverwaltung oder durch andere öffentliche Gebietskörperschaften geführten Einrichtungen für die Aufnahme von Hunden, Katzen und anderen Tierarten dienen zur Unterbringung von Tieren für das gesamte Gebiet der Provinz Bozen.

(4) Zusätzlich zu den in Absatz 3 angegebenen Einrichtungen können in den einzelnen Gebietsbereichen Nord, Ost und West des landesweiten tierärztlichen Dienstes des Sonderbetriebes Sanitätseinheit Mitte Süd auch Hundezwinger oder Boxen zur zeitweiligen Unterbringung von Hunden geschaffen bzw. aufgestellt, angekauft oder angemietet werden.

(5) Falls die Tierheime von einem Sanitätsbetrieb geführt werden, fällt die Führung in die institutionellen Aufgaben desselben Sanitätsbetriebs.2)

(6)3)

(7) Die Funktionsweise der in Absatz 3 angegebenen Einrichtungen wird mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(8) Die in Absatz 1 angeführten Einrichtungen müssen einen Tierarzt ernennen, der im Berufsalbum eingetragen ist und der für die sanitären Tätigkeiten, die in der Struktur durchgeführt werden, verantwortlich ist. Die Ernennung muss dem landestierärztlichen Dienst mitgeteilt werden.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 20 vom 21.01.2004 - Ermächtigung zur Eröffnung einer Tierpension - Zuständigkeit des Bürgermeisters - Qualifizierung der Tätigkeit als landwirtschaftliche Nebentätigkeit einer Hundezucht
2)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 40 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.
3)
Absatz 6 wurde aufgehoben durch Art. 1 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.

Art. 4 (Unterbringung von Tieren in Tierheimen und Hundezwingern)

(1) Eingefangene streunende Hunde werden in den in Artikel 3 angegebenen Einrichtungen untergebracht und betreut, sofern nicht eine der in Absatz 2 genannten Gegebenheiten vorliegt. Dort sind veterinär-medizinische Kontrollen, Beobachtungen und, falls notwendig, Therapien sowie die Impfung gegen Tollwut und prophylaktische Behandlungen gegen Echinokokkose und andere ansteckende Krankheiten durchzuführen. Weiters ist für die Kennzeichnung und, falls noch nicht durchgeführt, für eine Registrierung des Hundes Sorge zu tragen.

(2) Die eingefangenen Hunde dürfen nicht zu Versuchszwecken weitergegeben werden. Sie dürfen nicht getötet werden, außer wenn sie schwer krank, unheilbar oder nachweislich bösartig sind oder eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit darstellen. Die Vorschriften, die in den Artikeln 86, 87, 91 und 104 des Veterinärpolizei-Reglements, erlassen mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 8. Februar 1954, Nr. 320, in geltender Fassung, enthalten sind, bleiben aufrecht. Wenn sich der Amtstierarzt laut Artikel 11 Absatz 3 bei gefährlichen Hunden nicht für die Euthanasie sondern für einen Wiedererziehungskurs entscheidet, gehen die entsprechenden Ausgaben zu Lasten des letzten verantwortlichen Hundehalters. 4)

(2/bis) Tiere, die vorübergehend von Einrichtungen laut Artikel 3 Absatz 3 in Obhut genommen und nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum abgeholt werden, das mit der Direktion der Einrichtung vereinbart worden ist, gelten in jeder Hinsicht als an die Einrichtung abgetreten. Dieselbe Regelung findet auch für Tiere Anwendung, die innerhalb einer Einrichtung ausgesetzt werden. Der letzte im diesbezüglichen Melderegister aufscheinende Halter ist verpflichtet, der Einrichtung die Haltungsspesen bis zur Weitervermittlung des Tieres oder bis zu dessen Tod rückzuvergüten. 5)

(3) Freilebende Katzen werden zur Durchführung der operativen Sterilisation oder einer anderen geeigneten Methode, welche dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung trägt, von dem gebietsmäßig zuständigen tierärztlichen Dienst des Sonderbetriebes eingefangen und nachher wieder in die Herkunftskolonie entlassen.

(3/bis) Der gebietszuständige tierärztliche Dienst des Sanitätsbetriebes ist für die Überwachung der Katzenkolonien und für deren Erhebung zuständig. Der Dienst vertraut die Betreuung der Katzenkolonien Tierschutzverbänden oder Privatpersonen an, wobei auf jeden Fall eine Bezugsperson bestimmt wird, welche rechtliche Inhaberin der Kolonie ist, und dies der Gemeinde mitgeteilt wird. Erfolgt die Betreuung nicht vorschriftsmäßig, wird die Anvertrauung widerrufen. Nur in Ausnahmefällen und auf begründeten Antrag kann der gebietszuständige tierärztliche Dienst des Sanitätsbetriebes Katzen, die aus Kolonien stammen, Privaten anvertrauen. Die Kosten einer eventuellen Sterilisation gehen zu Lasten der Person, der das Tier anvertraut wurde.6)

(4) Der landesweite tierärztliche Dienst des Sonderbetriebes Sanitätseinheit Mitte Süd kann, wenn er die Tätigkeit laut Absatz 3 nicht durchführen kann, freiberufliche Tierärzte oder Tierschutzorganisationen mit dieser Aufgabe beauftragen. Die operative Sterilisation ist aber in jedem Fall von einem Tierarzt durchzuführen.

(5) Die Tierheime und Hundezwinger sterilisieren auf eigene Kosten durch einen Tierarzt die beherbergten Hunde und Katzen, abgesehen von jenen Fällen, in denen die Sterilisierung aus gesundheitlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann, wenn:

  1. mindestens 60 Tage nach ihrem Auffinden vergangen sind oder
  2. der Eigentümer des Tieres dem Heim eine schriftliche Verzichtserklärung auf dieses abgibt.

(6) Die Person, welcher vorübergehend ein Hund oder eine Katze anvertraut worden ist, muss nachdem 60 Tage vergangen sind, auf jeden Fall aber innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Übernahme, das Tier auf eigene Kosten bei einem privaten Tierarzt oder bei der Struktur, die ihr das Tier übergeben hat, einer kostenlosen operativen Sterilisation unterziehen lassen.

(7) Falls er es für notwendig erachtet, kann der Direktor des landestierärztlichen Dienstes ein Mindestalter festlegen, welches die Tiere bei ihrer Sterilisation haben müssen.

(8) Die zeitlich begrenzte Weitergabe eingefangener streunender Hunde, von aufgenommenen Katzen und von anderen Tieren an Privatpersonen oder an Tierschutzvereinigungen vor Ablauf einer Frist von 60 Tagen nach dem Auffinden der Tiere darf nur erfolgen, wenn sich der Empfänger schriftlich bereit erklärt, das Tier dem Eigentümer zurückzugeben, falls sich dieser innerhalb der oben angegebenen Frist meldet.

(9) Um das Aussetzen von Hunden, Katzen und anderen Tieren durch Personen, die sich in besonderer Misslage befinden, zu vermeiden, können diese Tiere vorübergehend in den Einrichtungen gemäß Artikel 3 aufgenommen werden.

(10) Um unnötiges Leiden zu vermeiden, können für die Zeit ihrer Genesung auch Wildtiere in die Einrichtungen gemäß Artikel 3 aufgenommen werden. Nach ihrer Genesung müssen sie aber unverzüglich in die Freiheit entlassen werden.

4)
Art. 4 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
5)
Art. 4 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 14 Absatz 2 des L.G.vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
6)
Art. 4 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 22 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 4/bis (Stadttauben)

(1) Zur Aufrechterhaltung der Hygiene und der öffentlichen Gesundheit sowie zum Schutz der Kunstdenkmäler und der Umwelt ist die Gemeinde, in Absprache mit dem gebietszuständigen tierärztlichen Dienst des Sanitätsbetriebes, dazu berechtigt, eine statistisch signifikante Anzahl von Tauben zum Zwecke der Untersuchung zu entnehmen sowie fachlich begründete Pläne zur Begrenzung der Population, einschließlich der eventuellen Euthanasie eines Teiles davon, durchzuführen.7)

7)
Art. 4/bis wurde eingefügt durch Art. 22 Absatz 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 5 ( Beiträge für den Tierschutz )    delibera sentenza

(1)Um die in Artikel 1 genannten Ziele zu verwirklichen, kann die Landesregierung ehrenamtlichen Organisationen Beiträge bis zu 90 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben gewähren, und zwar für:

  1. die Führung der Tierheime,
  2. die Sterilisation, Kennzeichnung, Impfung oder andere tierärztliche Behandlungen und Hygienemaßnahmen für die in den Tierheimen gehaltenen Tiere,
  3. die Sterilisation und Kennzeichnung freilebender Katzen und andere notwendige tierärztliche Behandlungen derselben,
  4. die Rettung verletzter Tiere, bei denen es nicht möglich ist, den Eigentümer festzustellen,
  5. die Einsätze der Tierschutzpolizisten, die ihnen von ihrer Koordinierungsstelle angeordnet wurden, die Versicherungsprämien zugunsten derselben sowie der Freiwilligen, die beim Tierheim des Südtiroler Sanitätsbetriebs tätig sind,
  6. Öffentlichkeits-, Informations- und Schulungsinitiativen zur Sensibilisierung der Gesellschaft in Bezug auf den Tierschutz. 8)
massimeBeschluss vom 3. Mai 2016, Nr. 470 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für den Tierschutz (abgeändert mit Beschluss Nr. 994 vom 20.12.2022)
8)
Art. 5 wurde so ersetzt durch Art. 29 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 6 (Melderegister für Heimtiere)  delibera sentenza

(1) Beim betrieblichen tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs ist das Melderegister für Heimtiere eingerichtet, die nach den geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind.

(2)  Die Kennzeichnung und die Einschreibung in das Melderegister können entweder bei akkreditierten Freiberufstierärzten oder beim betrieblichen tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs erfolgen.

(3)  Bei der Einschreibung werden die meldeamtlichen Daten des Eigentümers und/oder des Halters registriert. Bei Minderjährigen, Entmündigten oder Unzurechnungsfähigen müssen auch die Daten eines Elternteils, des Vormunds oder Verwalters erfasst werden. Weiters werden die Kennzeichnungsdaten der Tiere registriert.

(4)  Ab dem 1. Jänner 2022 müssen bei Hunden auch die Daten über das genetische Profil eingetragen werden. Die Kosten sind zulasten des Eigentümers oder Halters. Für jene Hunde, die zu diesem Datum bereits registriert sind, muss die Bestimmung des genetischen Profils bis spätestens 31. Dezember 2023 erfolgen. Die Verfahren für die Erhebung und Verwaltung von Daten über das genetische Profil werden in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt. 9)

(5)  Hunde, die als gefährlich eingestuft sind, werden in einen speziellen Abschnitt des Melderegisters eingetragen.

(6)  In der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz wird festgelegt, welche Hunde im in Absatz 5 genannten Abschnitt einzutragen sind und die möglichen Maßnahmen zur Vorbeugung von Gefahren für Personen, Tiere und Eigentum. 10)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 222 del 13.06.2006 - Tutela dell'incolumità pubblica dal rischio di aggressioni di cani potenzialmente pericolosi - Provvedimento riconducibile alla materia “ordine pubblico e sicurezza"
9)
Art. 6 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 24 Absatz 1 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
10)
Art. 6 wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.

Art. 7 (Kommerzielle Hundehaltung und Ausbildungsschulen)

(1) Die Züchter oder Halter von Hunden zum Zwecke des Verkaufes und der Weitergabe müssen die entsprechenden Ein- und Ausgänge in einem Register eintragen.

(2) Die Handhabung des Registers sowie die Führung von Ausbildungsschulen für Hunde werden mit Durchführungsverordnung geregelt.

Art. 8 (Information, Aufklärung und Bildung)

(1) Der Sonderbetrieb fördert im Rahmen der Gesundheitserziehung Informations- und Aufklärungskampagnen für einen rücksichtsvollen Umgang mit Tieren, für eine artgerechte Haltung von Heim- und Nutztieren, für den Schutz ihrer Gesundheit und ihrer Umwelt. Der Sonderbetrieb informiert weiters über die Unterbindung des Streunens von Tieren, über das Verhalten gegenüber solchen Tieren, über notwendige Impfungen sowie über die Prophylaxe bei Zoonosen; dabei arbeitet er mit dem Land, den Gemeinden, den Tierschutzvereinigungen, dem Hauptschulamt und den Schulämtern und den von der Tierärztekammer namhaft gemachten Tierärzten zusammen.

Art. 9 (Transport von Tieren)

(1) Wer Tiere transportiert, ist verpflichtet, für eine artgerechte Betreuung zu sorgen, so dass sie während des Transportes weder leiden noch Schaden nehmen. Es ist für eine regelmäßige Ernährung und eine ausreichende Versorgung mit Wasser zu sorgen und dafür, dass die Tiere ausreichend Raum zur Verfügung haben. Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport unbeschadet überstehen. Kranke, verletzte oder geschwächte Tiere dürfen nur unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen transportiert werden. Die Tiere müssen, soweit möglich, nach Art, Alter und Geschlecht getrennt in verschiedenen Abteilungen transportiert werden. Das Auf- und Abladen der Tiere hat schonend zu erfolgen. Die für das Auf- und Abladen verwendeten beweglichen oder unbeweglichen Rampen müssen eine rutschsichere Oberfläche aufweisen. Die Transportfahrzeuge müssen während des Transportes mit Einstreu oder einer anderen geeigneten Unterlage ausgestattet sein. Während des Transportes ist für genügend Frischluft und Schutz vor schädlichen Witterungseinflüssen zu sorgen. Die Fahrweise muss so geartet sein, dass die Tiere keinen Schaden erleiden. Der Gebrauch von elektrischen Treibgeräten, Stöcken und Seilen zum Antreiben der Tiere beim Auf-, Ab- oder Umladen ist eingeschränkt erlaubt, wenn dadurch dem Tier keine Schäden zugefügt werden.

(2) Es ist verboten, ein Tier in einem Auto oder in einem anderen Transportmittel zu befördern oder im stehenden Fahrzeug zurückzulassen, wenn dem Tier dadurch Schmerzen oder Schäden zugefügt werden. Insbesondere ist es verboten, Tiere im Kofferraum eines Autos einzusperren oder zu befördern.

(3) Für den Transport von Tieren innerhalb des Landesgebiets, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit steht oder mit eigenen Transportmitteln auf einer Strecke durchgeführt wird, die ab dem Versandort im Jahresdurchschnitt der getätigten Transporte weniger als 65 Kilometer ausmacht, gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Artikels. 11)

(4) Der Transport von Tieren, auch fremde, auf die Alm oder Weide in eigenen Transportmitteln kann ohne Kilometerbegrenzung erfolgen. 12)

11)
Art. 9 Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 22 Absatz 4 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, und später so geändert durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 12. Februar 2016, Nr. 1.
12)
Art. 9 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 12. Februar 2016, Nr. 1.

Art. 10 (Hilfeleistung für verletzte Tiere)   delibera sentenza

(1) Wer ein verletztes Tier antrifft oder auffindet oder unbeabsichtigt ein Tier verletzt, ist verpflichtet, diesem Hilfe zu leisten oder für Hilfeleistung zu sorgen.

(2) Im Falle von verletzten oder in Not befindlichen Tieren und, in Ausnahmefällen, auch wenn diese bereits tot sind, und wenn diese sich an Orten befinden, die schwer zugänglich sind, ist die Bergung derselben auch mittels Einsatz des Hubschraubers durch den Zivilschutz erlaubt. Die Regelung für die Durchführung diese Bergemethode sowie für die wirtschaftliche Beteiligung der für die Tiere verantwortlichen Personen an den daraus entstehenden Kosten wird von der Landesregierung festgelegt. 13)

massimeBeschluss vom 26. März 2019, Nr. 197 - Richtlinien zur Hubschrauberbergung von Nutztieren
13)
Art. 10 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 19 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.

Art. 11 (Obhut von Tieren)

(1) Mit Durchführungsverordnung werden die Kriterien festgelegt, an die man sich bei der Obhut von Tieren halten muss. Die vor dem Inkraftreten dieser Bestimmung geltende Anlage bleibt bis zum Erlass der Durchführungsverordnung in Kraft. 14)

(2) Werden Tiere unter Bedingungen gehalten, bei denen die öffentliche Sicherheit und Gesundheit nicht mehr gewährleistet sind, ist der sanitäre Status der Tiere unbekannt oder liegt ein Fall von Tierquälerei oder Aussetzen vor, so verfügt der Bürgermeister auf Vorschlag des zuständigen Amtstierarztes die Konfiszierung dieser Tiere und ihre Verlegung in geeignete Einrichtungen. Nach Abwicklung aller gesetzlich vorgesehenen Handlungen zur Feststellung oder Sicherstellung des Gesundheitsstatus der konfiszierten Tiere nimmt der gebietszuständige tierärztliche Dienst des Sanitätsbetriebes unverzüglich die Versteigerung dieser Tiere vor, sofern es sich um Tiere handelt, welche der Schlachtung zuführbaren Gattungen angehören. Der Versteigerungserlös ist vor allem dazu bestimmt, die Auslagen für die Konfiszierung der Tiere und ihre Haltung bis zum Verkauf zu decken. Eventuelle Überschüsse werden demjenigen entrichtet, dem die Tiere konfisziert wurden. Wenn es sich um Tiere handelt, welche nicht der Schlachtung zuführbaren Gattungen angehören, werden diese gemäß Artikel 4 weitergegeben. Den Personen, welchen Tiere konfisziert wurden, ist es ab der Konfiszierung unter Berücksichtigung der Schwere der Übertretung für mindestens ein halbes Jahr bis höchstens zu einem Jahr untersagt, Tiere zu halten. Bei Rückfälligkeit innerhalb von 10 Jahren ab dem Tag der Feststellung der ersten gesetzeskonform vorgehaltenen Übertretung ist ein Haltungsverbot von Tieren unter Berücksichtigung der Schwere der Übertretung von mindestens einem Jahr bis zu höchstens 4 Jahren zu verhängen. Bei neuerlicher Übertretung und jeder darauffolgenden beträgt das Haltungsverbot von Tieren jeweils mindestens 2 Jahre bis zu höchstens 8 Jahre. 15) 16)

(2/bis) Die Tiere, die von Personen gehalten werden, denen die Haltung im Sinne dieses Gesetzes oder anderer einschlägiger Bestimmungen untersagt ist, werden im Sinne von Absatz 2 konfisziert. 17)

(3) Der gebietszuständige Amtstierarzt ist die Behörde, welche die Euthanasie der Tiere aus den in Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 14. August 1991, Nr. 281, angeführten Gründen veranlasst sowie den Zustand des Tieres als "Tier, das so gehalten wird, dass die öffentliche Sicherheit und Gesundheit nicht mehr gewährleistet sind" und als "misshandeltes Tier" festlegt. Bei Notwendigkeit kann der landestierärztliche Dienst dafür Richtlinien erlassen, an die sich der gebietszuständige Amtstierarzt halten muss.

14)
Art. 11 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 4 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
15)
Art. 11 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 22 Absatz 5 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, und später so geändert durch Art. 2 Absatz 1 und 2 des L.G. vom 12. Februar 2016, Nr. 1.
16)
Siehe auch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 12. Februar 2016, Nr. 1.
17)
Art. 11 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 14 Absatz 5 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 12 (Messen, Märkte und Ausstellungen)

(1) Auf Landesebene ist die Abhaltung von Messen, Märkten und Ausstellungen von Hunden, Katzen, Reptilien und Arachniden verboten. Schönheitswettbewerbe sind jedoch zulässig, müssen aber vom Bürgermeister aufgrund eines positiven Gutachtens des gebietszuständigen tierärztlichen Dienstes nach Überprüfung der zur Verfügung stehenden Einrichtungen vor Ort und unter Beachtung des Veterinärpolizeireglements, erlassen mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 8. Februar 1954, Nr. 320, in geltender Fassung, und im Besonderen von Artikel 22 ermächtigt werden.

(1/bis) Das Verbot im Sinne von Absatz 1 erster Satz findet gegenüber Körperschaften, welche die Voraussetzungen laut Artikel 5/bis und 6 des Gesetzes vom 7. Februar 1992, Nr. 150, in geltender Fassung, erfüllen sowie in Bezug auf didaktische Tätigkeiten, die durch öffentliche Körperschaften organisiert werden, keine Anwendung.18)

(2) Vor Abgabe des Gutachtens laut Absatz 1 kann der gebietszuständige tierärztliche Dienst die im Sinne von Artikel 15 Absatz 5 für die Koordinierung der Tierschutzpolizisten beauftragte Körperschaft anhören.

(3) Zur Überwachung der Veranstaltungen laut Absatz 1 kann sich der gebietszuständige tierärztliche Dienst auch der Mitarbeit der Tierschutzpolizisten bedienen.

18)
Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 43 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13.

Art. 13 (Schauspiele und Wettkämpfe)

(1) Jegliche Art von Spielen, Schauspielen, Wettkämpfen, Darbietungen und Dressuren, bei denen Tiere misshandelt werden, ist verboten; unter dieses Verbot fallen Wettrennen, bei denen spitze Gegenstände verwendet werden, die Verwendung von Halsbändern mit Stachelwürgen, Spiele, Wettkämpfe und Schauspiele, bei denen an Tiere elektrischer Strom angelegt wird, Tierkämpfe, Ringwurfspiele mit Wasservögeln oder die Verwendung von lebenden Tieren als Zielscheibe oder zu ähnlichen Zwecken.

Art. 14 (Tierversuche)

(1) Die Zucht, der Erwerb oder die Weitergabe von Tieren zur Durchführung von Tierversuchen sowie die Durchführung jeglicher Art von Tierversuchen, die mit Schmerzen, Leiden oder schädigenden Wirkungen verbunden sind, sind verboten.

(2) Die Vorschriften über Tierversuche gelten außer für Wirbeltiere auch für Zehnfußkrebse (Decapoda) und Kopffüßer (Cephalopoda).

Art. 15 (Überwachung)  delibera sentenza

(1) Die Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften und Verbote, wie sie in diesem Gesetz und in der entsprechenden Durchführungsverordnung enthalten sind, führen die damit beauftragten Beamten des landestierärztlichen Dienstes, der Sonderbetriebe und der Gemeinden durch.

(2) Um die Einhaltung und die Überwachung der Gesetze im Bereich Schutz der Tierwelt zu gewährleisten, kann der Landeshauptmann, auf Vorschlag des Landestierärztlichen Dienstes, auch Personen, die die Voraussetzungen laut Artikel 138 des königlichen Dekrets vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, erfüllen und den vom Land eingerichteten Befähigungskurs erfolgreich abgeschlossen haben, zu vereidigten Tierschutzaufsehern bzw. -aufseherinnen, die Tierschutzpolizisten bzw. -polizistinnen genannt werden, ernennen. Die Ernennung erfolgt für fünf Jahre; sie kann auf begründeten Vorschlag des Landestierärztlichen Dienstes vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums widerrufen werden. Die Tierschutzpolizei übt ihre Aufgabe ehrenamtlich aus.19)

(3) Die Tierschutzpolizisten sind Amtspersonen im Sinne von Artikel 357 des Strafgesetzbuches mit den Befugnissen eines Beamten der Gerichtspolizei. Im Dienst tragen sie eine Uniform oder ein Abzeichen, die von der Vereinigung oder der Körperschaft vorgeschlagen werden, die im Sinne von Absatz 4 mit der Koordinierung des Dienstes der Tierschutzpolizisten beauftragt wird. Uniform und Abzeichen müssen vom Landeshauptmann genehmigt werden. Die Tierschutzpolizisten weisen sich mit einem Lichtbildausweis aus, der vom Landeshauptmann ausgestellt wird.

(4) Die Landesregierung kann die mit der Koordinierung der Tierschutzpolizisten verbundenen Aufgaben den in Südtirol tätigen Tierschutzvereinigungen oder ihrem Verband oder dem tierärztlichen Dienst des Sonderbetriebes übertragen. Die so übertragenen Aufgaben unterstehen jedenfalls der Aufsicht seitens des landestierärztlichen Dienstes.

(5) Mit Durchführungsverordnung werden die Art und Weise der Koordinierung der Tätigkeit der Tierschutzpolizisten sowie die Modalitäten der Errichtung von Befähigungskursen festgesetzt.

massimeBeschluss Nr. 1749 vom 23.05.2005 - Tierschutzpolizei - Übertragung der mit der Koordinierung der Tierschutzpolizisten verbundenen Aufgaben an den überbetrieblichen Tierärztlichen Dienst des Sanitätsbetriebes Bozen
19)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.

Art. 16 (Geldbußen)

(1) Unbeschadet der Anwendung der strafrechtlichen Vorschriften und des allfälligen Anspruches auf Schadenersatz unterliegt einer Verwaltungsstrafe

  1. von Euro 292 bis Euro 874, wer Tiere aussetzt oder quält, sie trotz hohen Alters, Krankheit oder Verletzung zur Arbeit heranzieht, sie bei Viehtransporten misshandelt oder ihnen auf eine andere Art Schmerz und Schaden zufügt, oder wer Tiere ohne triftigen Grund tötet, 20)
  2. von Euro 874 bis Euro 3.438, wer Tiere zu Tode quält oder so misshandelt, dass eine Notschlachtung erforderlich ist, 20)
  3. von Euro 2.911 bis Euro 5.821, wer rechtswidrigen Handel mit Tieren zu Versuchszwecken betreibt, 20)
  4. von Euro 292 bis Euro 1.048, wer gegen Artikel 2 Absatz 3 und die Artikel 4, 10, 11, 12, 13 und 14 sowie gegen die Vorschriften über die Obhut von Tieren verstößt, wie sie in der Anlage zu diesem Gesetz enthalten sind, 20)
  5. von Euro 292 bis Euro 1.456, wer die Verbreitung von Tierkrankheiten verursacht oder fördert, auch durch Übertretung tierärztlicher Vorschriften, 20)
  6. von Euro 292 bis Euro 1.048, wer die Bestimmungen der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz nicht beachtet. 20)
  7. von 50,00 Euro bis 500,00 Euro, wer die Vorschrift, Hunde nicht herumstreunen zu lassen, verletzt, 21)
  8. von 150,00 Euro bis 1.500,00 Euro, wer die Kontrolle über die Einhaltung der geltenden Tierschutzbestimmungen an den von ihm gehaltenen Tieren nicht ermöglicht.  22)

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Verwaltungsstrafen werden unter Einhaltung des vom Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, vorgesehenen Verfahrens vom Direktor des landestierärztlichen Dienstes verhängt.

20)
Die Beträge wurden so ersezt durch Art. 1 Absatz 58 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.
21)
Der Buchstabe g) des Art. 16 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 14 Absatz 6 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, und später so ersetzt durch Art. 16 Absatz 2 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
22)
Der Buchstabe h) des Art. 16 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 14 Absatz 6 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 17  23) 

23)
Art. 17 wurde aufgehoben durch Art. 11 Absatz 2 Buchstabe a) des L.G. vom 19. Mai 2015, Nr. 5.

Art. 18 24)

24)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 27. April 1995, Nr. 9.

Art. 19 25)

25)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 14. Dezember 1999, Nr. 10.

Art. 20 26)

26)
Omissis.

Art. 21 (Schlussbestimmungen)

(1) Das Landesgesetz vom 8. Juli 1986, Nr. 16, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

(2) Auf alles, was von diesem Gesetz nicht geregelt ist, sind die EU-Bestimmungen und die einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften anzuwenden.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anlage (Artikel 11) 27)

27)
Die Anlage wird im Sinne von Art. 11 Absatz 1  des gegenständlichen Landesgesetzes und Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 8. Juli 2013, Nr. 19, nicht mehr angewandt.
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ActionAction Art. 3 (Tierheime für streunende und ausgesetzte Tiere)
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ActionAction Art. 6 (Melderegister für Heimtiere)
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ActionAction Art. 9 (Transport von Tieren)
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ActionAction Art. 11 (Obhut von Tieren)
ActionAction Art. 12 (Messen, Märkte und Ausstellungen)
ActionAction Art. 13 (Schauspiele und Wettkämpfe)
ActionAction Art. 14 (Tierversuche)
ActionAction Art. 15 (Überwachung)
ActionAction Art. 16 (Geldbußen)
ActionAction Art. 17   
ActionAction Art. 18
ActionAction Art. 19
ActionAction Art. 20
ActionAction Art. 21 (Schlussbestimmungen)
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 8. Juli 2013, Nr. 19
ActionActionc) Landesgesetz vom 12. Februar 2016, Nr. 1
ActionActiond) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Oktober 2021, Nr. 33
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
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ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis