(1) Auf Vorschlag des Direktors der Landesabteilung Forstwirtschaft kann der zuständige Landesrat Wäldern ohne Nutzungsbeschränkung eine zeitlich befristete Nutzungsbeschränkung auferlegen, wenn sie von einem massenhaften Befall tierischer oder pflanzlicher Schädlinge heimgesucht oder von Waldbränden oder anderen Naturkatastrophen verwüstet worden sind; dabei grenzt er das Gebiet ab, in welchem die Bestimmungen für die Wälder mit Nutzungsbeschränkung in Anwendung gebracht werden, legt die Dauer der Nutzungsbeschränkung fest und erläßt die für notwendig erachteten Vorschriften; die betroffenen Grundeigentümer werden davon schriftlich benachrichtigt.
(2)3)