(1) Es unterliegen einer dauerhaften Nutzungsbeschränkung aus forstlich-hydrogeologischen Gründen:
(2) Nähere Bestimmungen zur Auferlegung der forstlich-hydrogeologischen Nutzungsbeschränkung sowie zur Abänderung und Aufhebung der Einschränkungen am Grundeigentum werden mit Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz festgelegt.