(1) Um jegliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit und mögliche Umweltverschmutzung zu vermeiden, welche durch die fehlende Beseitigung und/oder unkontrollierte Entsorgung von Tierkadavern entstehen kann, kann das Land einen Dienst für die Sammlung und Entsorgung von auf Landesebene anfallenden Tierkadavern, auch unter Zuhilfenahme von auf diesem Gebiet spezialisierten Unternehmen, errichten oder der Vereinigung für die Durchführung dieses Dienstes Beiträge gewähren.
(2) Für die Sammlung und Zwischenlagerung von Tierkadavern können auch verschiedene, dafür notwendige Investitionen getätigt und technische Hilfsmittel angekauft werden.