(1) Die Kontrolle und die Zertifizierung der Saatbauprodukte laut Abschnitt VII des Gesetzes vom 25. November 1971, Nr. 1096, in geltender Fassung, werden auf Landesebene von Beamten des zuständigen Landesamtes der Abteilung Landwirtschaft ausgeübt; bei der Ausübung ihrer Aufgaben sind diese Beamten Amtspersonen. Die Zuständigkeit der Landesverwaltung beruht auf Artikel 9 Absatz 2 der Durchführungsbestimmung zum Sonderstatut für die Region Trentino-Südtirol über Mindestbewirtschaftungseinheiten, Jagd und Fischerei, Land und Forstwirtschaft, genehmigt mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279.