(1)Im Sinne einer offenen, bürgernahen Verwaltung und in Umsetzung der Kriterien und Grundsätze laut Artikel 1, gewährleistet die Verwaltung jedem den weitestgehenden Zugang zu den Daten und Unterlagen der Verwaltung sowie die Veröffentlichung von Unterlagen, Informationen und Daten über ihre Organisation, ihre Tätigkeit und die Verwendung der öffentlichen Mittel.
(2) Die veröffentlichungspflichtigen Unterlagen, Informationen und Daten werden in einer eigens dafür vorgesehenen Sektion der institutionellen Webseite der Verwaltung veröffentlicht, auf die von der Hauptseite aus zugegriffen werden kann.
(2/bis) Die Beschlüsse der Landesregierung und die Dekrete des Landeshauptmanns und der Mitglieder der Landesregierung sowie die Dekrete der Direktoren der Organisationseinheiten des Landes werden, unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen, in einer eigens dafür vorgesehenen Sektion der institutionellen Webseite veröffentlicht. 165)
(3) Die zusammenfassende Übersicht der geltenden Veröffentlichungspflichten im Bereich Transparenz, in der die Organisationseinheiten des Landes angegeben sind, deren Direktoren für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich sind, wird von der Landesregierung genehmigt und aktualisiert. Die Landesregierung ist zudem ermächtigt, ergänzende Richtlinien zu den in diesem Artikel vorgesehenen Veröffentlichungen zu erlassen.
(4) Die veröffentlichungspflichtigen Informationen, Unterlagen und Daten laut Absatz 1 sind öffentlich; jeder hat das Recht, sie einzusehen, kostenlos zu nutzen und sie, unter Beachtung der geltenden Bestimmungen über die Wiederverwendung öffentlich zugänglicher Informationen und der Datenschutzbestimmungen, zu verwenden und wiederzuverwenden, sofern die Quelle angegeben und die Integrität beachtet wird.
(5) Im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Rechts der Betroffenen auf Vergessenwerden werden die Akte nur so lange veröffentlicht, wie es die geltenden Bestimmungen vorsehen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Unterlagen in einer eigens dafür vorgesehenen Sektion archiviert.
(6) 166)
(7) 167) 166)