(1) Der einfache Bürgerzugang ist das Recht eines jeden, die gemäß den geltenden Transparenzbestimmungen veröffentlichungspflichtigen Unterlagen, Informationen und Daten zu beantragen, falls diese nicht im eigens dafür vorgesehenen Bereich der institutionellen Webseite namens „Transparente Verwaltung“ veröffentlicht sind.
(2) Der Antrag auf einfachen Bürgerzugang unterliegt keinerlei Einschränkung mit Bezug auf die subjektive Zugangsberechtigung des Antragstellers, bedarf keiner Begründung und ist unentgeltlich.
(3) Mit Durchführungsverordnung wird festgelegt, auf welche Art und Weise der einfache Bürgerzugang auszuüben ist, wobei dessen Ausübung auch auf telematischem Weg gemäß den Modalitäten und Formen, welche die geltenden Bestimmungen über die digitale Verwaltung vorsehen, gewährleistet sein muss. 168)