(1)Zur Umsetzung der Ziele des Gesetzes hält sich die Verwaltung bei ihrer Tätigkeit nach den Kriterien der Unparteilichkeit, der Effizienz, der Wirtschaftlichkeit, der Zügigkeit, der Öffentlichkeit, der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit sowie an die Grundsätzen des Rechts der Europäischen Union. 4)
(1/bis) Die Beziehungen zwischen privaten Rechtssubjekten und der Verwaltung sind auf beiden Seiten von loyaler Zusammenarbeit, Redlichkeit und gutem Glauben geprägt. 5)
(1/ter) Die Verwaltung erleichtert den Zugang zu den Verwaltungsverfahren insbesondere auch durch eine verständliche Sprache in den Verwaltungsakten. 6)
(1/quater) Im Sinne der Effizienz und Transparenz der Verwaltungstätigkeit und zur Gewährleistung der digitalen Rechte der Bürger sowie der Unternehmen fördert die Verwaltung die Beteiligung am Verwaltungsverfahren und das Recht auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen durch entsprechende Informations- und Kommunikationstechnologie; sie sorgt dafür, dass diese Technologie verwaltungsintern, verwaltungsübergreifend und für Beziehungen zu privaten Rechtssubjekten benutzt wird. Zu diesem Zweck plant und realisiert sie ihre digitale Plattform so, dass sie für alle Kategorien nutzerfreundlich, leicht zugänglich und verständlich ist. 7)
(2) Die Organisationseinheiten des Landes und der vom Land abhängigen Betriebe und Anstalten sind so aufgebaut und gegliedert, daß die Verfahren möglichst vereinfacht werden, sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit als auch in bezug auf die Arbeitssysteme und Arbeitsmittel, die Verteilung des Personals und der Arbeit sowie in bezug auf die Mitarbeit von Externen.
(3) Zur Erreichung der Ziele laut den Absätzen 1, 1/quater und 2 wird, unter Beachtung der in den folgenden Artikeln enthaltenen Grundsätze, mit Verordnung, wodurch auch geltende Gesetze geändert oder ergänzt werden können nach Benachrichtigung des Landtages, folgendes geregelt: 8)
- die Organisation und die Funktionsweise der Kollegialorgane des Landes, deren Neuordnung und Zusammenlegung, wenn sie zusammenhängende Tätigkeiten ausüben, wobei auch die Anzahl der Mitglieder verringert werden kann, und, sofern sie nicht unerläßlich sind, deren Abschaffung oder Ersetzung, 9)
- die für die Verfahren vorgesehenen Modalitäten und Fristen und Zusammenlegung von Verfahren, wenn sie sich auf die gleiche private oder öffentliche Tätigkeit beziehen, wobei die einzelnen Phasen, die Anzahl der Landesorgane, die sich daran beteiligen, unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und der Maßnahmen, reduziert, die Zuständigkeiten und die Kontrollen rationalisiert, das nicht unerläßliche Einvernehmen und Einverständnis ausgeschaltet und monokratischen Organen oder den Führungskräften die Entscheidungsbefugnisse übertragen werden, wenn letztere nicht aufgrund ihrer besonderen Bedeutung in kollegialer Form ausgeübt werden müssen, 10)
- die Unterlagen, die den Anträgen um den Erlaß von Verwaltungsmaßnahmen beizulegen sind,
- die Auflassung von Verfahren, welche den von den Bereichsgesetzen vorgegebenen grundsätzlichen Zielsetzungen und Zwecken nicht mehr entsprechen oder welche im Widerspruch zu den Grundsätzen der EU-Rechtsordnung stehen, 11)
- die Auflassung von Verfahren, welche der Verwaltung und den Bürgern Kosten verursachen, die größer als der Nutzen sind; dabei kann die administrative Regelung durch Selbstverwaltung seitens der Betroffenen ersetzt werden,
- die Anpassung der substantiellen Regelungen mit den Verfahrensabläufen an die Grundsätze des EU-Rechts, 12)
- die Auflassung von Verwaltungsverfahren, die von den allgemeinen Verfahrensregeln abweichen, sofern die Gründe für bereichsmäßige Sonderverfahren nicht mehr gegeben sind. 13)
(4) 14)
(5) Die Verwaltung orientiert sich bei ihrer Tätigkeit am Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung, um sicherzustellen, dass die Befriedigung der Bedürfnisse der heutigen Generation nicht die Lebensqualität und die Möglichkeiten künftiger Generationen beeinträchtigt. Mit Verordnung werden Richtlinien festgelegt, um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern. 15)