(1) Die Sekretariatsaufgaben der Kollegialorgane laut Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 werden von Verwaltungspersonal des Südtiroler Sanitätsbetriebs wahrgenommen. Die Sekretariatsaufgaben der Kollegialorgane laut Artikel 4 und Artikel 6 Absatz 7 werden von einem Landesbeamten, der wenigstens der VI. Funktionsebene angehört, wahrgenommenen. 20)
(2) Die Kollegialorgane laut Artikel 4 bis 7 werden von der Landesregierung ernannt und bleiben für die Dauer der Legislatur, in der sie ernannt worden sind, im Amt.
(3) Die Zusammensetzung der Kollegialorgane laut Artikel 4 bis 6 muß dem Sprachgruppenverhältnis laut letzter Volkszählung in Südtirol entsprechen, wobei die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe zu gewährleisten ist.
(4) Die Zusammensetzung der Sprengelkommissionen laut Artikel 7 muß dem Sprachgruppenverhältnis im Einzugsgebiet der jeweiligen Sanitätseinheit laut letzter Volkszählung entsprechen, vorbehaltlich der Zugangsmöglichkeit für Angehörige der ladinischen Sprachgruppe.
(5) Die Vorsitzenden der Kollegialorgane laut Artikel 4 bis 7 können bei der Behandlung spezieller Fragen den Rat externer Fachleute einholen.
(6) Den anspruchsberechtigten Mitgliedern der Kollegialgorgane laut Artikel 4 bis 7 werden die Vergütungen einschließlich der Außendienstvergütungen gezahlt, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes für die Mitglieder der Sanitätskommissionen für die Feststellung der Zivilinvalidität vogesehen sind.21)