(1) Beim Dienst für Rechtsmedizin des Sanitätsbetriebes der Autonomen Provinz Bozen wird die Ärztekommission errichtet, die aus rechtsmedizinischer Sicht feststellt, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen einer Impfung, einer Transfusion, einer Verabreichung von Plasmaderivaten und dem Kontakt mit Blut oder Derivaten während der Ausübung des Dienstes und der dauerhaften Beeinträchtigung der körperlich-geistigen Unversehrtheit oder dem Tod einer Person besteht. Sie ist für das gesamte Landesgebiet zuständig und wird vom Generaldirektor des Sanitätsbetriebes für drei Jahre ernannt. Die Kommission setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
- dem sanitären Leiter - Direktor des Dienstes für Rechtsmedizin des Sanitätsbetriebes oder einem von diesem bevollmächtigten Arzt für Rechtsmedizin, der den Vorsitz führt,
- zwei weiteren Fachärzten, darunter ein Facharzt für Infektionskrankheiten und ein Facharzt für Neurologie, bei denen es sich vorzugsweise um Bedienstete von Einrichtungen des Landesgesundheitsdienstes handelt.
(2) Für jedes Kommissionsmitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt.
(3)Gegen die Entscheidung der Kommission laut Absatz 1 kann Beschwerde bei der in Artikel 14 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, vorgesehenen Berufungskommission eingereicht werden, die zu diesem Zweck um einen Facharzt für Infektionskrankheiten und einen Facharzt für Hygiene erweitert wird. Die Beschwerde muss innerhalb der Ausschlussfrist von 30 Tagen ab Zustellung der Entscheidung eingereicht werden. 18)
(4) Innerhalb drei Monaten ab Einreichung der Beschwerde muss die Berufungskommission laut Absatz 3 über diese entscheiden. Sie stellt die Entscheidung dem Beschwerdeführer innerhalb von 30 Tagen zu.
(5) Die Ärztekommissionen laut den Absätzen 1 und 3 üben die Zuständigkeiten der staatlichen Kommissionen laut Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 1992, Nr. 210, in geltender Fassung, aus.
(6) Die Funktionsweise der Kommission ersten Grades und der Berufungskommission, beschränkt auf die gemäß vorliegendem Artikel ausgeübten Zuständigkeiten, wird von der Landesregierung festgelegt.19)