(1) Dieses Gesetz wird in allen Bereichen, für die das Land zuständig ist, auf die Enteignung von Liegenschaften oder dinglicher Rechte an Liegenschaften und auf die Auferlegung von Dienstbarkeiten angewandt, welche für die Verwirklichung von gemeinnützigen Vorhaben des Landes, der Anstalten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindenkonsortien und der Bezirksgemeinschaften sowie von Betrieben derselben erforderlich sind.
(2) Absatz 1 wird auch auf die Enteignung oder Auferlegung von Dienstbarkeiten angewandt, die erforderlich sind für Vorhaben von anderen öffentlichen oder privaten Körperschaften oder Anstalten oder von Privatpersonen oder Leasinggesellschaften als Finanzierungsgesellschaften des Betreibers, sofern diese Vorhaben als gemeinnützig erklärt oder von Sondergesetzen als im öffentlichen Interesse liegende Vorhaben anerkannt sind. 2)
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind vom Artikel 32/bis vorgesehene Vorhaben, sowie jene gemeinnützig, die ausdrücklich durch ein Sondergesetz oder durch eine Verwaltungsmaßnahme der zuständigen Behörde nach den einschlägigen geltenden Rechtsvorschriften als solche erklärt werden.3)
(4) Was Vorhaben betrifft, die vom Land und den Gemeinden ausgeführt werden, kommt die Genehmigung der technischen Planunterlagen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Erklärung über die Gemeinnützigkeit, Unaufschiebbarkeit und Dringlichkeit aller in den Plänen vorgesehenen Bauten, Anlagen und Arbeiten gleich.3)
(5) Unbeschadet anderer Bestimmungen, hat die für eine Enteignung vorgesehene Beschränkung auf Flächen, auf denen strategische Infrastrukturen und Gewerbegebiete von nationalem Interesse lokalisiert sind, eine Dauer von 20 Jahren. 4)