(1) Vorbehaltlich der Befugnisse der Kommission laut Artikel 11, werden die Aufgaben und Obliegenheiten gemäß Artikel 1 unter Beachtung der Verfahren und Kriterien dieses Gesetzes von den Gemeinden wahrgenommen, wenn es sich um gemeinnützige Vorhaben handelt, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden, Betriebe oder Konsortien derselben fallen.
(2) Im Schätzungsverfahren sind die Richtwerte für die Festsetzung der Enteignungsvergütungen zu berücksichtigen, welche jährlich vom Schätzamt des Landes festgelegt werden.
(3) Die Verfahren für die Enteignung, Auferlegung von Dienstbarkeiten und die Erstellung der Schätzungen im Interesse der Bezirksgemeinschaften werden von den gebietsmäßig zuständigen Gemeinden vorgenommen.5)