(1) Wer einen gastgewerblichen Betrieb führt, hat für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Betrieb zu sorgen; wenn nötig, ist die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch zu nehmen; wer der Aufforderung zur Einhaltung von Ruhe und Ordnung nicht nach kommt, kann der Zutritt zu oder die Anwesenheit in den Betriebsräumen untersagt werden.