(1) Werden bei der Überwachung und den entsprechenden Überprüfungen Mängel an den Betriebsräumen oder an der Betriebseinrichtung festgestellt, welche die Gesundheit oder das Leben der Gäste oder der Beschäftigten gefährden, so wird dies dem Bürgermeister mitgeteilt. Dasselbe gilt für den Fall, dass erlaubte Spiele im Widerspruch zu Artikel 11 angeboten werden. 51)
(2) Der Bürgermeister kann jederzeit mit begründetem Bescheid die Behebung der beanstandeten Mängel bzw. die Entfernung der erlaubten Spiele im Widerspruch zu Artikel 11 verfügen und in besonders schwerwiegenden Fällen anordnen, dass der Betrieb bis zur Behebung der Mängel bzw. Entfernung der Spiele eingestellt wird. 52)
(2/bis) Die Benutzung von sogenannten „Totems“ bei Nichteinhaltung des Artikels 6/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Mai 2006, Nr. 3, bedingt die Einstellung des Betriebes durch die zuständige Behörde für die Dauer von 15 Tagen bis zu drei Monaten. 53)
(3) Ist ein gastwirtschaftlicher Betrieb Treffpunkt von Personen, die vorbestraft oder gefährlich sind, oder Schauplatz von Tumulten oder schweren Unruhen, oder stellt er sonstwie eine Gefahr für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung oder für die öffentliche Sittlichkeit oder Sicherheit dar, so kann der Bürgermeister die Erlaubnis zur Ausübung eines Gastgewerbes für höchstens drei Monate entziehen oder - in weniger schwerwiegenden Fällen und bei wiederholter übermäßiger Störung der näheren Umgebung - die Sperrstunde vorverlegen. Kommen die Ereignisse, die zur Betriebseinstellung geführt haben, wiederholt vor, so kann er die Erlaubnis widerrufen.