(1) Die gastgewerblichen Betriebe erbringen während der Öffnungszeiten die üblichen Leistungen jedem, der sie verlangt und den entsprechenden Preis dafür zahlt.
(2) Verboten ist die Verabreichung alkoholischer Getränke an Minderjährige unter achtzehn Jahren, an Personen, die den Eindruck erwecken, geisteskrank zu sein oder sich wegen einer anderen Krankheit im Zustand offenkundiger Geistesschwäche befinden, sowie an Personen, die offensichtlich betrunken sind. Ebenso ist es verboten, Personen, die durch ihr Verhalten die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, alkoholische Getränke zu verabreichen. 42)