(1) Der durch gastgewerbliche Betriebe verursachte Lärm muss innerhalb der von den einschlägigen Bestimmungen vorgegebenen Grenzen gehalten werden.
(2) Übersteigt die Lärmbelästigung die von den einschlägigen Bestimmungen vorgegebenen Grenzen, kann eine Vorverlegung der Sperrstunde verfügt werden; im Wiederholungsfall kann die Erlaubnis zur Führung eines gastgewerblichen Betriebes widerrufen werden.35)