(1) Wer um die Erlaubnis zur Führung eines gastgewerblichen Betriebes ansucht und nicht nachweisen kann, daß er über die entsprechenden Räume und Flächen verfügt, weil sie noch Eigentum eines Dritten sind, dieser über sie verfügt oder weil sie noch nicht errichtet sind, muß den Standort des zu führenden Betriebes eindeutig angeben. Die der vorgesehenen Betriebsart entsprechende Verfügbarkeit der Räume und Flächen muß bei der Ausstellung der Erlaubnis nachgewiesen werden.
(2) Ist die Verfügbarkeit der Räume und anderen Flächen zeitlich begrenzt, so wird die Erlaubnis entsprechend befristet; eventuelle Verlängerungen werden vom Bürgermeister entsprechend angemerkt.