(1) Die Erlaubnis zur Führung eines gastgewerblichen Betriebes darf nur erteilt werden, wenn die Betriebsräume und sonstigen Betriebsflächen sowie die für die Unterbringung der Beschäftigten bestimmten Räume den einschlägigen Bestimmungen und den zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendigen Anforderungen entsprechen.33)
(2) Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn die Betriebsräume nicht den einschlägigen Bestimmungen zum Schutz der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben und Gesundheit entsprechen.33)
(3) Die für die Erteilung der Baubewilligung zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der im Sinne von Absatz 2 erlassenen Vorschriften.