(1) Der Betriebsinhaber führt den Betrieb selbst, sofern er nicht einen Geschäftsführer bestellt; dabei hat er die ordnungsgemäße Führung des Betriebes zu gewährleisten.
(2) Ein Geschäftsführer muß immer dann bestellt werden, wenn der Erlaubnisinhaber ständig oder längere Zeit abwesend ist oder wenn es durch dieses Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist; für die Ernennung des Geschäftsführers muß die Genehmigung des Bürgermeisters eingeholt werden, der feststellt, ob die entsprechende Person die persönlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Gastgewerbes hat.
(3) Erhält der Erlaubnisinhaber die Genehmigung des Bürgermeisters zur Bestellung eines Geschäftsführers, so ist er der Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung des Betriebes entbunden; in besonders dringenden Fällen kann die Bestellung zum Geschäftsführer auf Widerruf genehmigt werden, wenn bei der Vorlage des Ansuchens der Nachweis über die berufliche Befähigung erbracht wird.