(1) Die Erlaubnis zur Ausübung eines Gastgewerbes kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden.
(2) Bei Gesellschaften, Vereinen oder Gemeinschaften müssen der gesetzliche Vertreter und der eventuelle Geschäftsführer die Voraussetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) vorweisen. Bei Einzelunternehmen müssen der Inhaber und der eventuelle Geschäftsführer die Voraussetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) vorweisen. 18)
(3) Sei es bei Einzelunternehmen, sei es bei Gesellschaften, Vereinen oder Gemeinschaften müssen der Inhaber oder der gesetzliche Vertreter oder, in Alternative, der eventuelle Geschäftsführer die Voraussetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) vorweisen. 19)