(1) Geht das Recht der Nutzung eines gastgewerblichen Betriebes aufgrund eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden auf eine andere Person über, so kann diese, sofern der Übergang des Betriebes nachgewiesen wird, zur provisorischen Führung des Betriebes bis zur endgültigen Entscheidung über das Ansuchen um Erlaubnis ermächtigt werden, sofern sie bei Vorlage des Ansuchens nachweist, daß sie die persönlichen Voraussetzungen dafür hat.
(2) Wird der Betrieb durch Rechtsgeschäft von Todes wegen übertragen, so darf er bis zur endgültigen Regelung der Erbfolge aufgrund der vorher bestehenden Erlaubnis von erbberechtigten Personen, vom Nachlaßpfleger oder vom Testamentvollstrecker fortgeführt werden; haben diese Personen nicht die in Artikel 16, Buchstabe a), angeführten Voraussetzungen, so ist innerhalb einer angemessenen Frist ein Geschäftsführer zu bestellen. Die Fortführung des Betriebes ist dem Bürgermeister innerhalb von dreißig Tagen schriftlich mitzuteilen.