(1) Der Landesrat für Arbeit kann für genehmigte Vorhaben einen Vorschuß von 50% des zugewiesenen Landeszuschusses gewähren. Der genannte Vorschuß kann aus triftigen Gründen im Zusammenhang mit der Durchführung der genehmigten Vorhaben ausnahmsweise auf höchstens 75% angehoben werden. Der zuständige Landesrat verfügt die Auszahlung des Restbetrages aufgrund der Rechnungslegung nach Abschluß der Arbeiten; ist eine Bauabnahme vorgeschrieben, so ist die entsprechende Bescheinigung Voraussetzung für die Auszahlung.