(1) Zur Durchführung der in Artikel 1 angeführten Maßnahmen legt die Landesregierung folgendes fest: 2)
(2) Die Landesregierung legt die Verfahren für Ansuchen um Beiträge und für deren Auszahlung fest. 3)
(3) Der zuständige Landesrat entscheidet mit Dekret über die Anträge und erteilt innerhalb des von der Landesregierung festgesetzten Rahmens den Zuschuß des Landes. 4)