(1) Um die Verwendung des kristallinen Marmors, des Porphyrs und anderer hochwertiger bearbeitbarer Gesteinsarten zu propagieren, die einen einmaligen Reichtum des Landes bilden, können auch Ausländer zu den entsprechenden Maßnahmen der Berufsausbildung zugelassen werden, die sich im Rahmen internationaler Vereinbarungen oder geltender Gesetze zu Arbeits- oder Ausbildungszwecken in der Provinz aufhalten.