(1) Im Rahmen der Vereinbarungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 werden den Beförderungsbetrieben sowie den Staatsbahnen jährlich Betriebsbeiträge zur Kompensierung der von ihnen übernommenen Tarifverpflichtungen ausbezahlt. Diese Beiträge sind in der Weise zu berechnen, daß den Konzessionären für Fahrgäste zu ermäßigtem und Spezialtarif insgesamt Einnahmen gewährleistet sind, die jenen aus Anwendung des Normaltarifes entsprechen. Bei Bahnanlagen wird zum Zweck der Berechnung des Beitrages der niedrigere Normaltarif berücksichtigt zwischen dem im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 berechneten und dem auf der Anlage effektiv angewendeten Tarif.
(2) Im Fall von Verbänden von Verkehrsunternehmen, die im Sinne von Artikel 11 anerkannt wurden, wird der Beitrag direkt an die einzelnen Betriebe des Verbandes ausgezahlt.
(3) Das zuständige Landesamt teilt den zuständigen Landesräten, aufgrund der zusammenfassenden Daten über die Anwendung des Tarifsystems, die Höhe der Ausgleichszahlungen mit, die aufgrund der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c) vorgesehenen Beschlüsse über die Anwendung von Sondertarifen vorgenommen wurden.
(4) Die Festlegung des ordentlichen Beitrages ist eine Anzahlung auf den Zusatzbeitrag gemäß Artikel 17. Diesbezüglich sind die obgenannten Beiträge, wenn auch an zwei darauf folgenden Zeitpunkten ausbezahlt, als Teile eines einzigen Beitrages zu betrachten, dessen Festlegung, in Bezug auf die Zuordnung zu den Kosten, zum Zeitpunkt der Festlegung des Zusatzbeitrages erfolgt. 45)