(1) Die Beiträge im Sinne von Artikel 14 und 17 können im Laufe des Jahres in Monatsraten im Ausmaß von 90 Prozent des Gesamtbetrages, der aus dem letzten Beschluß, laut Artikel 17 Absatz 6 hervorgeht, ausgezahlt werden. 49)
(2) Der Beitrag für die Überstellfahrten wird im Ausmaß der Standardkosten laut Artikel 17 ausbezahlt. Für Verkehrsunternehmen, die vorwiegend außerstädtische Dienste durchführen, darf sich der Beitrag für die Überstellfahrten auf maximal 12 Prozent der effektiv zurückgelegten Dienstkilometer beziehen, für Verkehrsunternehmen, die vorwiegend städtische Dienste durchführen, auf maximal 6 Prozent. Mit Beschluss der Landesregierung können Modalitäten und auch Bedingungen für Abweichungen von den genannten Prozentsätzen festgelegt werden. 50) 51)