(1) 12)
(2) 13)
(3) 14)
(4) 15)
(5) 16) 17)
(6)Die Landesregierung kann zum Zwecke der Anerkennung der Betriebsbeiträge auf die Abschreibungsquoten im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 den Ankauf von Betriebsmitteln ermächtigen, für die keine Investitionsbeiträge im Sinne des vorliegenden Gesetzes gewährt werden. Die Abschreibungsquoten werden auf den Wert der Betriebsmittel abzüglich allfälliger Investitionsbeiträge gewährt. 18)