(1) Alle Verkehrsdienste für Personen und Waren, die von Landesinteresse sind, im Linienbetrieb und außerhalb des Linienbetriebes, im Sinne von Artikel 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 527, unterliegen einer Konzession oder Autorisierung. 3)
(2)Die Konzession betrifft die Gesamtheit der Nahverkehrslinien, die Verkehrsunternehmen anvertraut sind und der Öffentlichkeit oder bestimmten Gruppen von Fahrgästen zur Verfügung stehen, die mit Landesgesetz oder mit Beschluß des Landesausschusses festgelegt sind; die Betriebsbestimmungen sind aus dem übersichtsfahrplan laut Artikel 4 ersichtlich. 4)
(3) 5)
(4) 6)
(5)Die Betriebe, denen im Sinne des folgenden Artikels 6 eine Konzession erteilt worden ist, sind verpflichtet, die in Südtirol geltenden staatlichen Bestimmungen und jene des Landes auf dem Gebiet der Sicherheit der Beförderungsdienste anzuwenden, widrigenfalls die Konzession verfällt. 7)
(6) 8)
(7) 9)