(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, auch mittels einer Gesellschaft mit mehrheitlicher Beteiligung des Landes die Gründung einer Landesmobilitätsagentur zu fördern.
(2) Die Landesmobilitätsagentur fördert und koordiniert, im Namen des Landes, die Bereiche des öffentlichen Nahverkehrs, pflegt die Beziehungen mit den Konzessionären und sorgt für die Verwirklichung der politischen Richtlinien im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Landesmobilitätsagentur mit einem jährlichen Betriebsbeitrag finanziell zu unterstützen und ihr Räume und Ausstattung kostenlos oder zu einem ermäßigten Mietbetrag zur Verfügung zu stellen.
(4) Für den im Absatz 3 angeführten Zweck ist eine Ausgabe von höchstens 500.000,00 Euro zu Lasten des Landeshaushaltes 2008 autorisiert (HGE 12100). Die Ausgabe zu Lasten der nachfolgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz autorisiert.22)