(1) Jeder Bürger hat im Rahmen der zur Verfügung stehenden Einrichtungen ein Recht auf Weiterbildung, durch die er Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bewältigung seiner persönlichen, staatsbürgerlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Aufgaben erwerben und verbessern kann. Die Weiterbildung orientiert sich an den Grundsätzen und Richtlinien zum Thema „Lebenslanges Lernen“ der UNESCO, der OECD und der Europäischen Union. 2)