(1) Dieses Gesetz regelt den Aufbau, die Organisation, die Förderung und die Finanzierung der Weiterbildung sowie der öffentlichen Bibliotheken in der Provinz Bozen.
(2) Die allgemeine und die berufliche Weiterbildung werden nach einheitlichen Kriterien geregelt; dabei sind die Lehrfreiheit, die Autonomie der Bildungseinrichtungen und die Freiwilligkeit der Teilnahme zu gewährleisten.
(3) Die Bibliotheken sind gemeinnützige Einrichtungen, die zum Zwecke der persönlichen Aus- und Weiterbildung und der freien Meinungsbildung Bücher und anderes Informationsmaterial (Informationsträger) bereitstellen.
(4) Die Bibliotheken sind bei der Auswahl der Bücher und des sonstigen Informationsmaterials unabhängig.