(1) Das Land fördert die Weiterbildung und das Bibliothekswesen im Sinne des Artikels 8 Ziffer 4 des D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670, durch die Übernahme von Ausgaben und die Zuweisung von Mitteln über eigens dafür ausgewiesene Fonds. Zu diesem Zweck kann es auch den Gemeinden direkt Gelder zuweisen.
(2) Einrichtungen, denen vom Land Mittel gewährt werden, haben ihre Ausgaben auch mit Einnahmen abzudecken, die nicht vom Land stammen.6)