(1) Die Erlaubnis laut Artikel 3 wird in der Regel auf unbestimmte Zeit erteilt.
(2) Wechselt der Betreiber oder wird der Betrieb der Schutzhütte vorübergehend oder endgültig eingestellt, so muss dies unverzüglich der Landesabteilung Tourismus mitgeteilt werden.5)