(1) Die Betriebserlaubnis für Schutzhütten wird vom zuständigen Landesrat erteilt. Sie umfasst neben der Beherbergung auch die Verabreichung von Speisen und alkoholischen Getränken, einschließlich hochgradig alkoholischer Getränke. Ohne eigene behördliche Erlaubnis ist in Schutzhütten auch der Verkauf jener Waren zulässig, die in Beherbergungs-, in Schank- und in Speisebetrieben verkauft werden dürfen.4)
(2) Die Betreiber der Schutzhütten müssen das umliegende Gebiet in angemessenem Maße kennen und ihre Dienstleistungen während der Öffnungszeiten ohne Unterbrechung erbringen.
(3) Die Erlaubnis muss an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle aushängen.2)