(1) Die Abbauermächtigung für Mineralien gemäß Artikel 1 Buchstaben a) und b) sind bis zu ihrem Ablauf bestätigt. Der Inhaber der Abbauermächtigung muß die Programme gemäß Artikel 22 Buchstaben a) und b) innerhalb von 8 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einreichen.