(1) Bestehen Schürferlaubnisse und Abbauermächtigungen für Rohstoffe gemäß Artikel 1 Buchstabe c), bei Inkrafttreten dieses Gesetzes, so müssen die Inhaber innerhalb von 8 Monaten nach demselben Zeitpunkt den Antrag auf Schürferlaubnis oder Abbauermächtigung im Sinne dieses Gesetzes neu einreichen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Maßnahmen in jeder Hinsicht als verfallen.